VERSICHERUNG

Versicherungsschutz für KFZ-Betriebe

NEU: Teil- und Vollkaskoversicherung möglich!

SIE BETREIBEN EINE KFZ-REPARATURWERKSTATT, EIN KFZ-HANDEL, EIN AUTOHAUS ODER EINEN SONSTIGEN KFZ-BETRIEB UND BENÖTIGEN EINE „DAUER-ROTE-NUMMER“ – WIR VERSICHERN DAS, SCHNELL, UNBÜROKRATISCH UND KOSTENGÜNSTIG!

Wir bieten Ihnen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für Ihr Handel- und Handwerkskennzeichen (06er Kennzeichen) in Kombination mit einer eigens dafür entwickelten Rechtsschutzversicherung.  Ohne Schnick und Schnack – der Abschluss weiterer Versicherungen ist nicht vorgeschrieben.

Versicherungsfähig sind alle Betriebe des KFZ-Gewerbes, sowie Karosserie- & Lackierbetriebe.

Nicht versicherungsfähig sind gewerbliche Überführer.

Beitragsübersicht

Haftpflicht-Versicherung

574,11 €

jährlich inkl. Versicherungssteuer

NEU

Haftpflicht-Versicherung
mit Teilkasko

874,11 €

jährlich inkl. Versicherungssteuer

NEU

Haftpflicht-Versicherung
mit Vollkasko

1.324,11 €

jährlich inkl. Versicherungssteuer

Interesse?

Füllen Sie jetzt unseren Antrag für Gewerbekunden aus:

FAQ

WIR BEANTWORTEN IHRE FRAGEN!

Kennzeichen und rote Nummern

Melden Sie die Rote-Nummer bei der Zulassungsstelle ab, so endet auch zu diesem Zeitpunkt die KFZ-Haftpflichtversicherung. Der Vertrag wird aufgehoben und ein eventuelles Guthaben erstattet. Sofern weitere – rechtlich selbständige – Verträge bestehen, so sind diese separat zu kündigen.

(Bsp. Verkehrsrechtsschutzversicherung bei Roland Versicherung AG)  

Damit Versicherungsschutz besteht, müssen beide Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Das Fahrzeugscheinheft muss vor Fahrtantritt ausgefüllt werden.

Kurzzeitkennzeichen können nicht über diesen Vertrag abgeschlossen werden. Bitte wenden Sie sich an: www.zollplatz.de

Probe- und Überführungsfahrten

Nach den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk besteht kein Versicherungsschutz, wenn das versicherte Fahrzeug zu anderen als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt wird. Diese sind wie folgt definiert:

Prüfungsfahrten: 

Die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges durch einen Berechtigten eines bekannten Technischen Dienstes, einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer anerkannten Überwaschungsorganisation. 

Probefahrten:   

Die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges. 

 

Überführungsfahrten:  

Fahrten zur Überführung von Fahrzeugen an einen anderen Ort.

 

Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Link) besteht – sofern beantragt – bei der  ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG eine Verkehrsrechtsschutzversicherung  

Es gilt generell eine Selbstbeteiligung von 150 € je Rechtsschutzfall vereinbart.

Eine Kaskoversicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) ist nicht automatisch Gegenstand des Rahmenvertrages, hierfür besteht kein Versicherungsschutz.

Sie können Versicherungsschutz für eine Teilkaskoversicherung und/oder Vollkaskoversicherung incl. Teilkaskoversicherung beantragen. 

Die Kennzeichen dürfen nicht an Dritte verliehen werden

Sie haben ein Kundenfahrzeug (zugelassen mit einem schwarzen Kennzeichen) in Werkstattobhut. Manch ein Inhaber einer Kfz-Werkstatt stellt sich die Frage, ob er sein rotes Kennzeichen über das amtliche schwarze Kennzeichen eines Kundenfahrzeugs hängen darf, wenn er mit dem Kundenfahrzeug eine Probefahrt machen möchte. Hintergrund dieser Überlegung ist, daß der Werkstatt-Inhaber Probefahrten mit den Kundenfahrzeugen über eine Versicherung absichern möchte, falls er mit dem Kundenfahrzeug bei einer Probefahrt einen Unfall erleidet. Leider gelingt ihm dies nicht, indem er das rote Kennzeichen über ein schwarzes Kennzeichen hängt. Denn das rote Kennzeichen versichert grundsätzlich nur Kraftfahrzeuge, die nicht zugelassen sind.

Jährlich. Eine andere Zahlungsweise ist im Rahmen dieses Sonderkonzeptes nicht möglich.

Zuständig für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ist grundsätzlich die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Kfz-Händler, bzw. die Kfz-Werkstatt ihren Betriebssitz hat.

Sollten Sie eine eVB für ein weitere Kennzeichen benötigen, bitten wir um Einreichung eines neuen Antrags an agentur.beinroth@axa.de.

Nutzen Sie dafür gerne unser Formular. Dieses können Sie entweder hier downloaden oder hier direkt online ausfüllen.  Sie erhalten die eVB binnen 24 Stunden an Werktagen.

Bitte informieren Sie uns bei Verlust oder Diebstahl Ihres Kennzeichens per E-Mail an agentur.beinroth@axa.de.

Die eVB zur Beantragung Ihrer neuen Schilder werden wir Ihnen binnen 24 Stunden an Werktagen zukommen lassen.     

Versicherung und eVB

Die Bedingungen für die allgemeine KFZ-Versicherung steht unter folgendem Link zum Download bereit: 

Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB)

Personen-, Sach- und Vermögensschäden 100.000.000 Euro
Personenschäden je Person maximal 15.000.000 Euro

Die Einzugsermächtigung steht unter folgendem Link zum Download verfügbar: 

SEPA-Mandat

Sie benötigen erstmals eine eVB? – Dann lassen Sie uns bitte diesen Antrag zukommen. Wichtig: Zum Antrag benötigen wir ebenfalls eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung.

Antrag für Gewerbekunden (Download) 

 

Antrag für Gewerbekunden (Online ausfüllen)

Die eVB zur Verlängerung bzw. erneuten Vorlage bei der Zulassungsstelle kann ausschließlich hier  beantragt werden. Sie erhalten die eVB an Werktagen innerhalb von 24 Stunden.

Die KFZ-Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für Schäden, die Dritten durch den Gebrauch des Fahrzeuges, bei Prüfungsfahrten oder bei Probe-  und Überführungsfahrten zugefügt werden.

Einen Schadenfall müssen Sie unverzüglich melden. Bitte gehen Sie wie folgt vor:

            Formlose Schilderung des Schadenfalls per Email an: agentur.beinroth@axa.de

    • Der Schadenmeldung fügen Sie bitte bei:
      • Scan oder Foto von der Eintragung der Fahrt ins Fahrtenbuch
      • Ankaufrechnung des Fahrzeuges, mit dem der Schaden verursacht wurde
      • Kopie Fahrzeugbrief
      • Grund der Fahrt


Weitere schadenrelevante Unterlagen wie Schadenfotos, Polizeiaufnahme etc. fügen Sie bitte ebenfalls den Unterlagen bei.

Sie haben folgende Möglichkeiten Ihre Versicherung zu kündigen: 

  • Ordentliche Kündigung – Sie können den Vertrag schriftlich zum Ablauf der Versicherung kündigen.
  • Kündigung im Schadenfall – Im Schadenfall können sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer das Vertragsverhältnis kündigen.
  • Wagniswegfall 

Gewerbliche Überführer sind nicht versicherbar. 

Eine Pannenhilfe ist nicht Gegenstand es Vertrages. Es besteht kein Versicherungsschutz.

Ein Schutzbrief ist nicht Gegenstand es Vertrages. Es besteht kein Versicherungsschutz.

– Mit roten Kennzeichen dürfen keine Fahrten zum  Zweck der Beförderung von  Personen oder Gütern (z.B.  Transporte) durchgeführt  werden.

– die Kennzeichen dürfen nicht an Dritte verliehen werden

– Fahrten z.B. mit  Wohnwagen zum Urlaubsziel o.ä. gelten nicht als Überführungsfahrt

– Nicht zulässig sind z.B. auch Spazierfahrten, Probefahrten  über mehrere Tage,  Umzüge,  Fahrten zur Anregung der Kauflust, Hochzeits- und  Urlaubsfahrten, u.ä.)

Zusätzlich zum Rahmenvertrag sichern wir Sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Verkehr über die Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG zu einem Jahresbeitrag von 37,15 € ab.

Es gilt generell eine Selbstbeteiligung von 150 € je Rechtsschutzfall vereinbart.

Gerne stellen wir Ihnen eine „Internationale Versicherungskarte“ (vormals „Grüne Karte“) aus. Diese muss papierhaft mitgeführt werden, ein digitaler Nachweis ist nicht ausreichend.

Bitte lassen Sie uns hierfür eine E-Mail unter Angabe des Kennzeichens an agentur.beinroth@axa.de zukommen.

Versicherungsumfang der Kaskoversicherung

Versicherungsschutz im Rahmen der Kaskoversicherung besteht nur, sofern dieser explizit beantragt und dokumentiert wurde. Bitte prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen.

Versicherungsschutz besteht für eigene, unzugelassene Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen:

  • bei Probefahrten oder
  • Prüfungsfahrten oder
  • Überführungsfahrten

 

Beide roten Kennzeichenschilder müssen am Fahrzeug angebracht sein.

Die Fahrt muss vor Fahrtantritt in das Fahrzeugscheinheft eingetragen sein.

 

Kein Versicherungsschutz besteht für

  • Fahrzeuge in Werkstattobhut
  • eigene und fremde zugelassene Fahrzeuge
  • eigene und fremde nicht zugelassene Fahrzeuge, außer bei Probe, Prüfungs- und Überführungsfahrten.
  • Fahrzeuge, welche in Kommission verkauft werden.
  • Fahrzeuge, welche zur Reparatur o.ä. im Betrieb vorhanden sind.
  • Brand und/oder Explosion
  • Entwendung
  • Naturgewalten wie:
    • Überschwemmung
    • Sturm
    • Hagel
    • Blitzschlag
    • Lawinen
    • Erdrutsch und Erdbeben
  • Zusammenstoß mit Tieren
  • Glasbruch
  • Kurzschlussschäden
  • Tierbiss

 

Darüber hinaus bei Beantragung der Vollkaskoversicherung:

    • Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
    • Vandalismus / Mut- oder böswillige Handlungen
    • Selbstverschuldete Unfälle


Schäden an Ihrem eigenen Auto nach einem von Ihnen verursachten Unfall sind abgedeckt, wenn dieser nicht vorsätzlich oder unter Alkohol bzw. Drogeneinfluss herbeigeführt wurde.

Im Rahmen der Teil- und Vollkaskoversicherung kann kein Versicherungsschutz geboten werden für

  • hochwertige PKW (Leistung mehr als 350 kW) sowie Exotenfahrzeuge wie z.B. Aston Martin, Ferrari, Maserati, McLaren, Bentley, Lamborghini, Maybach, Rolls Royce, Bugatti und US-Importe.
  • Ebenso kann keine Deckung geboten werden für Omnibusse und Arbeitsmaschinen jeglicher Art.